SNAF | Smart News Allemagne France Novembre 2019
Dr. Stephan Lesage-Mathieu
Silke NadolniPartnerParisSilke Nadolni
Sandra HundsdörferPartnerParisSandra Hundsdörfer
Loïc Malot-SchönfelderAssociateParisLoïc Malot-Schönfelder
Hier finden Sie eine Auswahl der aktuellen Gesetzesänderungen und Entwicklungen der Rechtsprechung in Deutschland und in Frankreich.
Neues zum französischen Recht :
- Verbraucher-Sammelklagen in Frankreich und Deutschland
- Amazon wegen unangemessener Benachteiligung in AGB verurteilt
- Steuerlicher Wohnsitz der Manager französischer Großunternehmen
- Reform der privaten Altersvorsorge: Für ein Pereco oder ein Pero oder weiterhin ein Perco seit dem 1. Oktober 2019?
- Der Verfassungsrat billigt die Abschaffung der Sperre von Bercy
Neues zum deutschen Recht :
- Zahlungsansprüche im Konzern – die Steuerverschärfung geht weiter
- Befreiung von der Gewerbesteuer für Grundstücksgesellschaften
- Ressortaufteilung zwischen Geschäftsführern der GmbH
- Vertretung der AG bei Rechtsgeschäften mit potentiellem Interessenkonflikt
- Widerruf einer Pensionszusage
- Rückkaufpflichten bei der Kündigung von Vertragshändler- und Franchiseverträgen
- Relevante Entwicklungen im Fernabsatz: von Zahlungsentgelten und Angaben zu Kontaktdaten
Neues zum französischen Recht :
Verbraucher-Sammelklagen in Frankreich und Deutschland
Der Verfahrensbeginn der Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG vor dem Oberlandesgericht Braunschweig am 30. September 2019, an der rund 470.000 Verbraucher beteiligt sind, gibt Anlass dazu, die französischen und deutschen Arten der Sammelklage in Verbrauchersachen zu vergleichen.
Die aus den Vereinigten Staaten bekannte Sammelklage soll bei gleichartigen Sachverhalten einer größeren Menge von Opfern ermöglichen, in einem einzigen Prozess Schadensersatz zu erhalten. In den letzten Jahren wurden sowohl in Frankreich seit 2014 als auch in Deutschland mit Inkrafttreten der Musterfeststellungsklage in Folge des Dieselgates am 1. November 2018 Sammelklagen für Verbraucher geschaffen.
Auf beiden Seiten des Rheins unterscheidet sich das Verfahren allerdings deutlich vom amerikanischen Modell, insbesondere dadurch, dass es zwingend von einem Verbraucherverband angestrengt werden muss. In Frankreich sind nur landesweit repräsentative, zugelassene Verbraucherverbände – derzeit etwa fünfzehn – berechtigt, solche Klagen zu erheben.
Auch in Deutschland können nur Verbände, die bestimmte Kriterien erfüllen, Klage erheben. Sie müssen insbesondere bereits seit mindestens 4 Jahren in bestimmten offiziellen Verzeichnissen eingetragen sein und über einen Mitgliederstamm von mindestens 350 natürlichen Personen oder 10 Verbänden im gleichen Tätigkeitsgebiet verfügen, was bereits im ersten derartigen Verfahren am 20. März, einer Klage gegen die Mercedes-Benz Bank, nicht erfüllt war und dementsprechend zur Unzulässigkeit der Klage führte.
Die Bildung der Verbrauchergruppe basiert zwar in beiden Systemen auf dem opt-in-Prinzip, erfolgt jedoch zu unterschiedlichen Fristen. In Frankreich muss die Gruppe nicht vor der Klageerhebung gebildet werden und Verbraucher können sich ihr anschließen, sobald der Beklagte für haftbar befunden wurde. Demgegenüber ist die Teilnahme an einer Musterfeststellungsklage in Deutschland nur bis zum Tag der ersten mündlichen Verhandlung möglich.
Zudem wird die Entschädigung unterschiedlich gehandhabt: In Frankreich bestimmt das Urteil nicht nur die grundsätzliche Haftbarkeit, sondern auch die Höhe des Schadens oder alle Elemente, die eine Beurteilung ermöglichen. Sodann erhält der klagende Verband eine Vollmacht zur Verteilung des Schadensersatzes. In Deutschland entscheidet der Richter über die Haftung dem Grunde nach, nicht aber über die konkrete Schadensersatzberechnung, welche – sofern kein Gesamtvergleich abgeschlossen wird – Gegenstand eines anschließenden Einzelverfahrens jedes Opfers ist. In diesen Einzelverfahren sind die Richter hinsichtlich der Frage des haftungsbegründenden Tatbestandes an das Urteil im Musterfeststellungsverfahren gebunden.
Amazon wegen unangemessener Benachteiligung in AGB verurteilt
In Folge einer Untersuchung der Generaldirektion für Wettbewerb, Verbraucherangelegenheiten und Betrugsbekämpfung (DGCCRF) und angerufen durch das französische Wirtschaftsministerium hat das Pariser Handelsgericht (Tribunal de commerce) mit Urteil vom 2. September 2019 Amazon dazu verurteilt, sieben Klauseln seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern und eine Ordnungsstrafe von 4 Mio. Euro zu zahlen.
Das Gericht erklärte sich für zuständig, mit der Begründung, dass die in den Verträgen mit den Verkäufern festgelegten Gerichtsstandsklauseln zugunsten Luxemburger Gerichte gegen den Minister nicht durchsetzbar seien, da dieser in seiner Eigenschaft als Garant für die wirtschaftliche Ordnung auf dem Staatsgebiet und zudem auf der Grundlage einer Klage aus unerlaubter Handlung wegen eines in Frankreich entstandenen Schadens handle.
Um die Unterwerfung unter unangemessen benachteiligende Klauseln oder zumindest einen derartigen Versuch zu begründen, stützte sich das Gericht neben dem üblichen Kriterium des nicht verhandelbaren Charakters der Klauseln auf verschiedene weitere Kriterien, insbesondere auf die Wirtschaftskraft auf dem Markt und die Unumgänglichkeit der Plattform für Verkäufer.
Die vom Gericht angefochtenen Klauseln erlaubten es Amazon insbesondere, in Verträgen mit den Verkäufern die Vertragsbedingungen ohne vorherige Ankündigung oder Mitteilung zu ändern. Eine weitere kritisierte Klausel erlaubte es Amazon, nach eigenem Ermessen und ohne Begründung Dienstleistungen für Verkäufer abzulehnen oder zu unterbrechen. Das Gericht hat Amazon ferner für die A-Z-Garantieklausel sanktioniert, welche es der Plattform ermöglichte, dem Kunden auch im Falle von Nichtrückgabe oder ungerechtfertigten Ansprüchen den Kaufpreis unter Belastung des Verkäuferkontos zu erstatten. Die anderen Klauseln, welche als unangemessen benachteiligend angesehen wurden, betrafen die automatische Preisanpassung, die Messung der Verkäuferleistung, die Verkaufsanzeigeverweigerung und die Haftungsfreistellung für die Versanddienstleistung.
Neben den „Online-Vermittlungsdiensten“, die inzwischen Gegenstand der am 12. Juli 2020 in Kraft tretenden (EU-)Verordnung 2019/1150 sind, betreffen diese Erkenntnisse über unzulässige Klauseln jedes Unternehmen, das AGB an seine Partner stellt, insbesondere wenn es in den Geschäftsbeziehungen in einer Machtposition steht.
Steuerlicher Wohnsitz der Manager französischer Großunternehmen
Artikel 3 des Finanzgesetzes 2020 führt ab dem 1. Januar 2019 ein neues Kriterium für den steuerlichen Wohnsitz in Artikel 4B, 1 b des Allgemeinen Steuergesetzbuchs („CGI“) für Manager großer französischer Unternehmen ein.
Artikel 4B Absatz 1 Buchstabe b) sieht vor, dass Personen, die eine berufliche Tätigkeit in Frankreich ausüben, unabhängig davon, ob sie angestellt sind oder nicht, als in Frankreich wohnhaft gelten, es sei denn, sie können belegen, dass diese Tätigkeit nur als Nebenbeschäftigung ausgeübt wird.
Hinzu kommt, dass vermutet wird, dass die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit Sitz in Frankreich, deren Umsatz eine Milliarde Euro übersteigt, ihre berufliche Haupttätigkeit in Frankreich ausüben. Dies hätte daher zur Folge, dass sie in Frankreich auf ihr gesamtes weltweites Einkommen besteuert werden können, der Gesetzesbegründung zufolge unabhängig vom Tätigkeitsort oder dem Umfang der Tätigkeit.
Von dieser Maßnahme betroffen sind die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft, wie der Vorstandsvorsitzende und seine Stellvertreter, der Präsident des Verwaltungsrats, der Vorsitzende des Aufsichtsrats, die Geschäftsführer und andere Führungskräfte mit ähnlichen Funktionen.
Für die Schwelle von 1 Milliarde Euro Umsatz ist der in Frankreich erzielte Umsatz des französischen Unternehmens und der von ihm kontrollierten Unternehmen im Sinne von Artikel L. 233-16 des französischen Handelsgesetzbuches zugrunde zu legen.
Es sei darauf hingewiesen, dass diese Bestimmungen des französischen nationalen Rechts vorbehaltlich der Bestimmungen internationaler Steuerabkommen gelten. In Anbetracht eines zwischen Frankreich und einem anderen Land geschlossenen Steuerabkommens würde diese neue Regelung nur Personen betreffen, deren steuerlicher Wohnsitz nicht gemäß dem Steuerabkommen dem anderen Land zugerechnet wird.
Reform der privaten Altersvorsorge: Für ein Pereco oder ein Pero oder weiterhin ein Perco seit dem 1. Oktober 2019?
Während der Gesetzentwurf über die gesetzliche Rentenversicherung noch in der Diskussion steckt, wurde die berufliche Altersvorsorge – das Sparen für eine Zusatzrente – durch die sogenannte „loi Pacte“ vom 22. Mai 2019 grundlegend reformiert.
Das Ziel? Das langfristige Sparen insbesondere für Arbeitnehmer attraktiver machen, bei gleichzeitiger verstärkter Ausrichtung auf die Finanzierung von Unternehmen.
Erstens wurden mit der Verwaltungsverordnung vom 3. Juli 2019 (Nr. 2019-697) die arbeitgeberfinanzierten Pensionskassen mit festen Auszahlungsbeiträgen („retraite chapeau“), die in der Praxis für Führungskräfte gedacht sind, dahingehend geändert, dass die Abhängigkeit von dem – zufälligen (deswegen „régime aléatoire“) – Verbleib im Unternehmen bis zum Renteneintritt übergeht zu einem System, in dem die einmal erworbenen Rentenansprüche über das gesamte Berufsleben hinweg erhalten bleiben („régime à droit certains“).
Sodann wurde die Reform der Altersvorsorge auch im französischen Währungs- und Finanzgesetzbuch fortgesetzt, in welches die individuelle Altersvorsorge und die betriebliche Altersvorsorge neu eingefügt wurde.
Letztere, welche gerade für Arbeitgeber relevant ist, enthält:
- Einerseits die kollektive betriebliche Altersvorsorge (auch „Pereco“ genannt), welche freiwillig ist und allen Arbeitnehmern offensteht. Sie soll ihre Vorgängerin, die noch im Arbeitsgesetzbuch geregelte Konzernaltervorsorge (« Perco» genannt), schrittweise ersetzen.
- Andererseits die obligatorische betriebliche Altersvorsorge („Pero“ genannt), welche für bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern oder für alle Arbeitnehmer verpflichtend ist und die das beitragsorientierte Rentensystem (sog. „Artikel 83“-Vorsorge) ersetzen soll.
- Beide Altersvorsorgemodelle können zur Vereinfachung zu einer einzigen Altersvorsorge kombiniert werden.
Seit dem 1. Oktober 2019: Die vom Währungs- und Finanzgesetzbuch vorgesehenen „Pereco“ und „Pero“ können von Unternehmen eingerichtet werden.
Ab dem 1. Oktober 2020: Der schon vor der Reform im Arbeitsgesetzbuch vorgesehene „Perco“ kann nicht mehr von Unternehmen eingerichtet werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass er zu diesem Zeitpunkt verschwindet, da er weiterhin neue Begünstigte aufnehmen kann, solange er vor dem 1.10.2020 umgesetzt wurde.
Der Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis zum 30. September 2020 ist daher eine Übergangsphase: Die bestehenden Perco-Vorsorgen nach dem Arbeitsgesetzbuch können beibehalten, oder in Perecos nach dem Währungs- und Finanzgesetzbuch umgewandelt oder auf sie übertragen werden, sie können aber auch noch in Unternehmen eingerichtet werden, wobei das Steuer- und Sozialrecht berücksichtigt werden muss.
Der Verfassungsrat billigt die Abschaffung der Sperre von Bercy
Der Verfassungsrat hat gerade die jüngste Lockerung durch das Gesetz Nr. 2018-898 vom 23. Oktober 2018 über die „Bercy-Sperre“ (Beschluss Nr. 2019-804 QPC vom 27. September 2019) als verfassungskonform beurteilt.
Die sog. „Bercy-Sperre“ sieht vor, dass Fälle der Steuerhinterziehung nur nach gesonderter Entscheidung der Finanzverwaltung („Bercy“) von der Staatsanwaltschaft verfolgt werden können. Diese Sperre wurde mit dem angegriffenen Gesetz aufgelockert. Der Beschwerdeführer AFEP (Verband der privaten Unternehmen) argumentierte, dass die Bestimmungen von Artikel L. 228 der französischen Steuerverfahrensordnung eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Steuerzahler darstellten. Dass AFEP sich mit diesen Bestimmungen beschäftigt, zeigt die wachsende Besorgnis der Wirtschaftsakteure über bevorstehende Strafen im Rahmen künftiger Steuerprüfungen.
Der vorgenannte Artikel, eingeführt durch das Gesetz vom 23. Oktober 2018, sieht einen Mechanismus für die automatische Übermittlung der schwersten Steuerdelikte an die Staatsanwaltschaft vor. Dies war durch die sog. „Bercy-Sperre“ bisher nicht möglich. Fälle, welche die beiden kumulativen Voraussetzungen erfüllen, dass (i) die Höhe der hinterzogenen Steuern mehr als 100.000 € beträgt und (ii) Steuersanktionen von 80 % bis 100 % (insbesondere bei Rechtsmissbrauch) bzw. 40 % im Wiederholungsfall (insbesondere bei Vorsatz) ausgesprochen werden, werden somit automatisch an die Staatsanwaltschaft übermittelt.
In seiner Beschwerde vertrat AFEP die Auffassung, dass zwischen Steuerzahlern, für welche die Verwaltung verpflichtet ist, einschlägige Sachverhalte automatisch der Staatsanwaltschaft zu melden, und anderen Steuerzahlern, die von diesem Mechanismus nicht betroffen sind, eine „ungerechtfertigte Ungleichbehandlung“ bestehe, welche gegen den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz verstoße.
Der Verfassungsrat akzeptiert die Argumente nicht und ist der Auffassung, dass die beiden objektiven und rationalen Kriterien für die Übermittlung an die Staatsanwaltschaft (umgangene Beträge über 100.000 € und verhängte Steuersanktionen) im Zusammenhang mit dem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel stehen.
Folglich „hat der Gesetzgeber durch die Beibehaltung der oben genannten verbindlichen Kriterien keine ungerechtfertigte Diskriminierung zwischen den Steuerzahlern eingeführt“, so der Verfassungsrat und fügt hinzu, dass „die angefochtenen Bestimmungen nicht gegen den Grundsatz der Gleichheit im Strafverfahren verstoßen“.
Neues zum deutschen Recht :
Zahlungsansprüche im Konzern – die Steuerverschärfung geht weiter
Bereits im Februar (Urt. v. 27.2.2019 – I R 73/16) hatte der BFH zu Lasten der Steuerpflichtigen seine Rechtsprechung bezüglich konzerninterner Darlehen geändert. Nunmehr hat er seine Auffassung im weiteren Urteilen verschärft.
Im erwähnten Ausgansfall ging es um ein von der Deutschen Obergesellschaft an das NL-Tochterunternehmen (B.V.) ausgereichtes Darlehen. Krisenbedingt wurde ein Forderungsverzicht mit Besserungsschein erklärt. Der BFH kritisierte die fehlende Darlehensbesicherung; diese verstoße gegen das Prinzip des „dealing at arm’s lenght“. Die angesichts des Forderungsverzichts vorgenommene Teilwertabschreibung wurde infolge dessen steuerlich nicht anerkannt. Diese Entscheidung erhielt viel Aufmerksamkeit, weil bislang in Konzernfällen zugestanden wurde, dass die Muttergesellschaft keine Besicherung des Darlehens benötige (sog. „Rückhalt im Konzern“).
Inzwischen hat der BFH seine Rechtsprechung nicht nur auf Forderungen aus Lieferung und Leistung erstreckt, sondern auch auf eine unzureichende Verzinsung und sogar auf den Regressanspruch aus einer Sicherungsbürgschaft ausgeweitet.
Im ersten Fall (I R 51/17) wurde der vertraglich vereinbarte Zinssatz iHv 3% p.a. wegen der fehlenden Besicherung als fremdunüblich gering erachtet. Fremdüblich wären 10,5% p.a. gewesen. Zwar ist dieser Ansatz konsequent, wenn man mit der neuen Rechtsauffassung des BFH einen Rückhalt im Konzern nicht mehr anerkennt. Aber der BFH geht noch einen Schritt weiter: Wenn nämlich die fehlende Besicherung auch in diesem Fall gegen den Drittvergleich verstoße, dann sei auch hier die Teilwertabschreibung zu versagen (die konkrete Beurteilung überlasst der BFH aus prozessualen Gründen dem Gericht erster Instanz). Dieser Ansatz ist neu und bemerkenswert. Denn schließlich wurde bereits in der Erhöhung des Zinssatzes die fehlende Besicherung „eingepreist“. Offenkundig hält es der BFH gleichwohl für denkbar, dass sie – gewissermaßen ein zweites Mal – steuerlich inkriminiert wird.
Im zweiten Fall (I R 81/17) hatte die Obergesellschaft der kreditfinanzierenden Bank zugunsten der Darlehensnehmerin eine Bürgschaft erteilt. Nach deutschem Zivilrecht besitzt der Bürge einen gesetzlichen Regeressanspruch, wenn er aus der Bürgschaft in Anspruch genommen wird. Der BFH erkannte eine Verletzung des dealing at arm’s lenght-Prinzips darin, dass die Obergesellschaft keine Besicherung dieses Regressanspruchs von der Tochtergesellschaft erhalten hatte. Damit stellt sich der BFH jedoch außerhalb der ökonomischen Realitäten. Eine (Tochter)Gesellschaft benötigt gerade deshalb eine Bürgschaft, weil sie selbst nicht in der Lage ist, der Bank ausreichenden Sicherheiten zu bestellen. Dann gilt dies aber auch gegenüber der Bürgin (Muttergesellschaft).
Praxistipp: Die Unternehmen müssen sich darauf einstellen, dass der Rückhalt im Konzern steuerlich völlig aufgegeben wurde. Jedwede konzerninterne Finanzierungsbeziehung wird vom Fiskus künftig ausschließlich aus dem Blickwinkel einer kreditfinanzierenden Geschäftsbank und deren Usancen betrachtet – selbst wenn die konzerninterne Finanzierung durch operative Gruppengesellschaften erfolgt (deren Vergleichbarkeit mit Banken ohnehin äußerst zweifelhaft ist). Unter diesem Blickwinkel sind die Finanzierungsbeziehungen zu überprüfen und die Vertragskonditionen ggf. anzupassen.
Befreiung von der Gewerbesteuer für Grundstücksgesellschaften
Die Besteuerung von Grundstücksgesellschaften hängt u.a. entscheidend von der gewählten Rechtsform ab. Dies gilt insbesondere, wenn die Befreiung von der Gewerbesteuer (sog. erweiterte Kürzung) beansprucht werden soll.
Die Gewerbesteuer (GewSt) ist neben der Körperschaftsteuer (KSt) die zweite ertragsabhängige Steuer. Ihre Höhe variiert je nach Hebesatz der Gemeinde, im gewogenen Durchschnitt liegt sie mit 15,2% (2017) fast gleichauf mit der KSt (15,83%). Umso bedeutsamer ist die Möglichkeit für Grundbesitzgesellschaften, auf ihre Erträge aus der Verwaltung von Immobilien keine GewSt entrichten zu müssen.
Wesentliche Voraussetzung hierfür ist, dass die Gesellschaft ausschließlich grundbesitzbezogene Tätigkeiten ausübt, also insbesondere Vermietung und Verpachtung und keine anderen unternehmerischen Aktivitäten unternimmt.
Die Beteiligung an anderen Gesellschaften stellt eine solche andere unternehmerische Tätigkeit dar, die Gewerbsteuer auslösen kann. Selbst wenn nur eine Beteiligung an einer selbst gewerbesteuerbegünstigten Grundbesitzgesellschaft gehalten wird, ist nicht schon deswegen automatisch die Steuervergünstigung für die beteiligte (Mutter-) Gesellschaft zu beanspruchen. Dies hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 27. Juni 2019 (IV R 44/16) festgestellt. Die Befreiung ist nur im Falle einer Beteiligung an einer ausschließlich vermögensverwaltenden Personengesellschaft (GbR) gegeben. Handelt es sich jedoch um eine Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) oder eine GmbH & Co KG, entfällt die Befreiung von der Gewerbesteuer beim Gesellschafter. Mit anderen Worten infiziert die – selbst gewebesteuerfreie – Tochtergesellschaft quasi kraft Rechtsform die Obergesellschaft.
Für die Praxis bedeutet dies, dass Grundbesitzgesellschaften idealerweise keine Beteiligung an anderen Gesellschaften eingehen sollten, selbst wenn diese die Gewebesteuerbefreiung beanspruchen dürfen. Ist eine Beteiligung gleichwohl gewollt, sollte dies nur in der Rechtsform der GbR erfolgen.
Ressortaufteilung zwischen Geschäftsführern der GmbH
Eine interne Ressortaufteilung der Aufgaben innerhalb der GmbH-Geschäftsführung ist zulässig, soweit eine eindeutige Abgrenzung der Aufgabenbereiche vorgenommen wird und die vollständige Wahrnehmung der Geschäftsführungsaufgaben durch hierfür geeignete Personen sichergestellt ist.
Der BGH (Urteil vom 6.11.2018, Az. II ZR 11/17) hat im Rahmen der Geschäftsführerhaftung aufgrund von Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife der betroffenen GmbH herausgestellt, unter welchen Voraussetzungen eine Aufgabenzuweisung der GmbH-Geschäftsführung möglich ist. Zu beachten sind im Wesentlichen fünf Voraussetzungen:
- Es bedarf einer klaren und eindeutigen Abgrenzung der Aufgaben, ohne dass Zweifel über die Abgrenzung einzelner Aufgaben oder über die Person des für die Erledigung Verantwortlichen entstehen.
- Die Aufgabenverteilung nach Ressorts muss einvernehmlich zwischen allen Geschäftsführern erfolgen.
- Die jeweiligen Aufgaben müssen Personen zugeordnet sein, die für die Erledigung fachlich und persönlich geeignet sind. Dieser Eignung müssen sich die Geschäftsführer bei der Aufgabenzuweisung vergewissern. Der zuständige Geschäftsführer muss die weiteren Geschäftsführer laufend über die wesentlichen Angelegenheiten der Gesellschaft aus seinem Zuständigkeitsbereich unterrichten.
- Die Gesamtverantwortung der
Geschäftsführung, insbesondere für nicht delegierbare Angelegenheit, muss gewährleistet bleiben. - Grundsätzlich ist eine schriftliche Fixierung nicht zwingend erforderlich, wenngleich die schriftliche Dokumentation regelmäßig das naheliegende und geeignete Mittel für eine klare und eindeutige Aufgabenabgrenzung darstellt.
Dies bedeutet in der Praxis, dass ein schriftlicher Geschäftsverteilungsplan kein Muss ist, aber bei mehreren Geschäftsführern unbedingt zu empfehlen ist. Hinsichtlich der Mit-Geschäftsführer wandelt sich die Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung in eine Kontrollpflicht um. Dieses Prinzip unterscheidet sich grundsätzlich von der aus dem französischen Recht bekannten „délégation de pouvoir“, mittels deren eine Haftungsreduzierung der Geschäftsführung vorgenommen werden kann. Gerne beraten wir Sie bei der Erstellung eines solchen Geschäftsverteilungsplans.
Vertretung der AG bei Rechtsgeschäften mit potentiellem Interessenkonflikt
Will eine AG ein Rechtsgeschäft mit einer Gesellschaft schließen, deren alleiniger Gesellschafter Vorstandsmitglied bei der AG ist, wird die AG durch den Aufsichtsrat vertreten. Dies kann auch schon für Rechtsgeschäfte vor der Berufung der betreffenden Person in den Vorstand geltend.
Grundsätzlich wird die AG durch den Vorstand vertreten. Dies kann allerdings dann problematisch sein, wenn ein Vorstandsmitglied selbst oder eine von einem Vorstandsmitglied kontrollierte Gesellschaft ein Rechtsgeschäft mit der AG schließt. Es drohen Interessenkonflikte, die sich nachteilig für die Gesellschaft deren Aktionäre [?] auswirken können.
Die erstgenannte Konstellation ist daher ausdrücklich von § 112 AktG geregelt: Bei Rechtsgeschäften mit Vorstandsmitgliedern vertritt der Aufsichtsrat die AG. Der BGH (15.1.2019 – II ZR 392/17) hat sich nun auch zur zweiten Konstellation, ein Rechtsgeschäft mit einer vom Vorstandsmitglied kontrollierten Gesellschaft, geäußert:
Der Fall betrifft eine AG, welche Geschäftsanteile an der C-GmbH von den Gesellschaften A und B erwerben wollte. Im Gegenzug sollten – neben einer Kaufpreiszahlung – die Geschäftsführer der Gesellschaften A und B, welche jeweils auch Alleingesellschafter waren, zu Vorständen der AG bestellt werden. Der Kaufvertragsschluss und die Bestellung zum Vorstand erfolgten am selben Tag. Die AG forderte nun von der Gesellschaft A den Kaufpreis zurück, da der Kaufvertrag nach § 112 AktG nichtig sei.
Der BGH folgt der Klägerin und wendet § 112 AktG über den Wortlaut hinaus auch auf den Fall an, dass das Vorstandsmitglied Alleingesellschafter des Vertragspartners ist. Zudem hält er es für unerheblich, ob die Bestellung zum Vorstand zeitlich vor oder nach dem Kaufvertragsschluss erfolgt ist, sofern ein enger zeitlicher und inhaltlicher Zusammenhang zwischen der Vorstandsbestellung und dem Rechtsgeschäft besteht.
Das Urteil lässt allerdings ausdrücklich offen, ob das Prinzip gleichermaßen auf Fälle übertragen werden kann, in denen der Vorstand nicht Alleingesellschafter ist. Hier wird es vorerst erforderlich sein, dass sowohl Vorstand als auch Aufsichtsrat ein Dokument unterzeichnen.
Auch ohne eine Anwendung von § 112 AktG ist ein Vorstandsmitglied aber jedenfalls aus seiner Treupflicht verpflichtet, auf entsprechende Interessenkonflikte hinzuweisen, womit der Aufsichtsrat die Möglichkeit hat, ein Rechtsgeschäft unter Zustimmungsvorbehalt zu stellen. Ferner wird in Zukunft auch der bald in Kraft tretende § 111b AktG zu beachten sein, der einen Zustimmungsvorbehalt des Aufsichtsrats bei wirtschaftlich bedeutsamen Rechtsgeschäften mit der Gesellschaft nahestehenden Personen vorsieht.
Im Falle der Kündigung vor allem leitender Angestellter wegen schweren Verfehlungen besteht häufig der Wille, im Vertrauen auf eine loyale Zusammenarbeit getroffene Pensionszusage zu widerrufen. Die Rechtsprechung stellt hieran allerdings hohe Hürden, wie eine aktuelle Entscheidung des BGH (2.7.2019 – II ZR 252/16) im Falle eines GmbH-Geschäftsführers veranschaulicht.
Die GmbH warf dem Geschäftsführer unter anderem vor, die Bestandskunden auf eine andere Gesellschaft übergeleitet zu haben, für die er ebenfalls tätig war. Der Geschäftsführer wurde abberufen und die erteilte Pensionszusage widerrufen.
Hiergegen klagte der ehemalige Geschäftsführer erfolgreich. Der BGH bestätigte seine ständige Rechtsprechung, wonach einer erteilten Pensionszusage nur dann der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengehalten werden kann, wenn der Pensionsberechtigte seine Pflichten in so grober Weise verletzt hat, dass sich die in der Vergangenheit erwiesene Betriebstreue nachträglich als wertlos oder zumindest erheblich entwertet herausstellt. Hierfür genügt nicht etwa bereits ein wichtiger Grund zur fristlosen Beendigung des Anstellungsverhältnisses oder ein Verstoß gegen Strafnormen. Die Rechtsprechung hat eine derart grobe Pflichtverletzung bisher nur in Fällen angenommen, in denen der Pensionsberechtigte den Versprechenden in eine existenzbedrohende Lage gebracht hat. Im geschilderten Fall konnte die Gesellschaft nicht beweisen, dass ihre existenzbedrohende Lage auf eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers zurückzuführen sei.
Ob darüber hinaus auch unabhängig von einer existenzbedrohenden Lage die Verursachung eines außerordentlich hohen Schadens genügen kann, ist von der Rechtsprechung bisher offengelassen worden und war auch im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Neben dem Widerruf kann in Einzelfällen auch eine Anfechtung der Pensionszusage wegen arglistiger Täuschung in Betracht kommen, wenn z. B. der Geschäftsführer im Zeitpunkt der Zusage verdeckte Konkurrenzgeschäfte tätigt.
Rückkaufpflichten bei der Kündigung von Vertragshändler- und Franchiseverträgen
Wird ein Vertragshändlervertrag durch den Unternehmer gekündigt, ergeben sich daraus zahlreiche Rechtsfolgen, die den Unternehmer belasten können und im Vorfeld einer solchen Entscheidung berücksichtigt werden sollten. Ein Urteil des OLG Frankfurt am Main (13.3.2019 – 12 U 37/18) veranschaulicht dies anhand zweier Aspekte:
So bestätigt das OLG zum einen die bestehende Rechtsprechung, wonach der Unternehmer zum Rückkauf von Lagerbeständen verpflichtet ist, welche der Vertragshändler vertragsgemäß vorhalten musste. Der streitgegenständliche Vertrag sah eine Pflicht zur Haltung eines „angemessenen Lagers“ vor, zudem im Anhang „Empfehlungen“ unter welchen Umständen welche Teile bevorratet werden sollten. Dies stellte nach Auffassung des Gerichts keine hinreichend klare Konkretisierung eines „angemessenen Lagers“ dar. Der Unternehmer war daher zum Rückkauf des gesamten Lagers verpflichtet und nicht nur zum Rückkauf der „empfohlenen“ Teile. Ein solches Ergebnis kann durch eine präzisere Vertragsgestaltung verhindert werden. Das gleiche Problem kann sich auch beim Franchisevertrag stellen und sollte dementsprechend auch dort in der Vertragsgestaltung Beachtung finden.
Darüber hinaus sprach das Gericht dem Vertragshändler einen Anspruch auf Auskunft gegen den Unternehmer bezüglich dessen Unternehmervorteilen, d.h. den verbleibenden Vorteilen aus den vom Vertragshändler geworbenen Geschäfts
verbindungen, zu. Denn nach der Neufassung des § 89b HGB ist für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Vertragshändlers nicht mehr auf dessen Provisionsverluste abzustellen, sondern auf ebenjene Unternehmervorteile. Diese kann der Vertragshändler aber ohne Auskunft des Unternehmers nicht darlegen. Ein Anspruch auf Vorlage von Belegen besteht dem OLG zufolge allerdings nur ausnahmsweise, etwa bei lückenhafter Auskunft des Unternehmers.
Relevante Entwicklungen im Fernabsatz: von Zahlungsentgelten und Angaben zu Kontaktdaten
Bei der Gestaltung eines Online-Shops stellen sich zahlreiche (rechtliche) Fragen. Zwei aktuelle Urteile geben Anlass, sich mit der Frage unzulässiger Gebühren für bestimmte Zahlungsmittel sowie notwendige Hinweise zur Kontaktaufnahme (Telefon, Email, Fax etc.?) näher zu beschäftigen.
Seit Einführung des § 270a BGB im Januar 2018, welcher unionsrechtliche Vorgaben zur Unterbindung von Entgelten für bestimmte Zahlungsinstrumente (sog. Surcharging) umsetzt, wird diskutiert, ob auch Dienste wie Paypal oder Sofortüberweisung (Sofort-GmbH) unter diese Norm fallen.
Unwirksam ist nach § 270a BGB die Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder bestimmter Zahlungskarten. Dienste wie Paypal werden dort nicht erwähnt.
Das LG München I (13.12.2018 – 17 HK O 7439/18) hat das Verbot dennoch auf derartige Dienste erstreckt, weil diesen letztlich regelmäßig die Verwendung einer SEPA-Überweisung bzw. einer Zahlungskarte im Sinne des § 270a BGB zugrunde liege. In dem zu entscheidenden Fall hatte ein Fernbusanbieter bei Bezahlung mit Paypal oder Sofortüberweisung nach Ansicht des Gerichts unzulässige zusätzliche Entgelte erhoben.
Das Urteil ist durchaus umstritten und die weitere Entwicklung in der Rechtsprechung bleibt abzuwarten. Grundsätzlich ist aber bei der Berechnung von Entgelten für die Bezahlung mittels Paypal oder Sofortüberweisung Vorsicht geboten, nicht zuletzt auch deshalb, weil ein Surcharging-Verbot auch vertraglich vereinbart werden kann. Paypal hat dies bereits seit einiger Zeit in seinen AGB vorgesehen. Auch das sollte bei der Gestaltung eines Onlineshops also beachtet werden.